Vollstreckungsbescheid

Vollstreckungsbescheid
früher: Vollstreckungsbefehl; für vollstreckbar erklärter Mahnbescheid, V. wird im  Mahnverfahren auf Antrag des Antragstellers erteilt, wenn der Antragsgegner keinen  Widerspruch erhoben hat. V. steht einem  Versäumnisurteil gleich, deshalb kann der Antragsteller Zwangsvollstreckung betreiben und der Antragsgegner binnen zwei Wochen seit Zustellung  Einspruch erheben. Wird kein Einspruch erhoben, erlangt V. Rechtskraft.

Lexikon der Economics. 2013.

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